Kein Streusalz
auf Gehwegen
Das Amt für Umweltschutz macht darauf aufmerksam, dass in Stuttgart auf öffentlichen Gehwegen kein Salz oder sonstige auftauende Stoffe gestreut werden dürfen. Dies regelt die Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart vom 8. Mai 2003, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart Nr. 24 vom 12. Juni 2003.
Durch Streusalz werden Bäume und Sträucher massiv geschädigt. Diese Schäden entstehen durch Spritzwasser und salzhaltiges Abwasser, das zur Ablagerung von Chloriden in Blättern, Blüten und Trieben führt. Nicht nur Pflanzen leiden unter dem Salz. Tiere bekommen wunde Pfoten, das Salz greift Schuhe, Kleidung, Straßen- und Fußbodenbeläge, Metall und Beton an. Nur ausnahmsweise bei Eisregen dürfen Salz oder sonstige auftauende Stoffe gestreut werden. Der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten. Wer gegen die Satzung verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro bestraft werden.
Nur Splitt, Sand oder Granulat sollten verwendet werden. Das ausgestreute Material stellt keine Verschmutzung im Sinne der erwähnten Satzung dar und kann deshalb im Winter auf den Gehwegen bleiben, auch wenn es nicht schneit oder friert. Dadurch sparen die Bürger erheblich Streugut ein. Erst im Frühjahr, wenn nicht mehr mit Wintereinbrüchen zu rechnen ist, müssen die Gehwege gereinigt werden. Das Streugut sollte möglichst aufgekehrt, gelagert und mehrfach verwendet werden.
Die Stoffe gehören nicht in die Müllbehälter, da sie von dort in die Müllverbrennungsanlage gelangen und diese unnötig belasten. Das Streugut kann auch vom Gehweg in den Kandel gekehrt werden, wo es von den städtischen Reinigungsfahrzeugen bei der Fahrbahn- und Kandelreinigung aufgenommen und beseitigt wird. Das Streugut sollte beim Kehren nicht in die Kanaleinläufe gelangen. Umweltfreundliches Streumaterial ist im Einzelhandel erhältlich. Produkte, die das blaue Umweltzeichen (RAL-UZ 13 „Salzfreie, abstumpfende Streumittel“) tragen, sind frei von organischen Bestandteilen und weiteren umweltschädlichen Beimengungen.
Wichtig: Wer nach der Satzung räum- und streupflichtig ist, muss die Gehwege bei Schnee- und Eisglätte montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut haben. Wenn Schnee- und Eisglätte tagsüber (bis 21 Uhr) entsteht, ist zu räumen und zu streuen, sobald und sooft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert. Grundsätzlich gilt: Der Schnee ist beim Räumen auf dem restlichen Teil des Gehwegs und nur, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Den Schnee sollten die Bürger nicht auf die Fahrbahn werfen.
Streufahrzeuge haben Vorfahrt, denn sie kommen schneller durch und schaffen freie Bahn. An den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge freizuhalten. Um auch hier einen gefahrlosen Zu- und Abgang zu gewährleisten, bitte zuerst Schnee und Eis mechanisch räumen und dann erst streuen.
Die Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart findet sich im Internet auf der Seite www.stuttgart.de/schneeraeumpflicht.
Bei Fragen zur Räum- und Streupflicht für Gehwege können sich die Bürger an das Amt für öffentliche Ordnung, Telefon 216-91 132 oder 216-91 136, wenden. Das Amt für Umweltschutz gibt Auskunft zu geeignetem Streumaterial unter Telefon 216-88 600. Zur öffentlichen Straßenreinigung informiert der städtische Eigenbetrieb AWS unter Telefon 216-88 700 oder 216-71 79.