Die „EnEV“ kommt. Südseite Immobilien informiert

Das ändert sich für Eigentümer und Bauherren ab 2014

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Das große Ziel vor Augen, bis 2050 nur noch „klimaneutrale“ Wohngebäude in Deutschland zu haben, hat nun die Bundesregierung am 16. Oktober 2013 die Novelle zur EnEV 2014 mit den vom Bundesrat vorgesehenen Änderungen bestätigt. Thomas Schubert von Südseite Immobilien informiert.

Mitte 2014 kommt eine neue Energieeinsparverordnung. Doch was bedeutet das für Häuslesbesitzer? Für Verkäufer und Käufer?
Die wichtigsten Neuerungen hier im Überblick.


Für Verkäufer, Vermieter:
Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis an den Käufer bzw. neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.

Für Eigentümer:
Auch für Eigentümer von Bestandsgebäuden ändert sich durch die EnEV-Novelle etwas. Sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel (Standard- Öl- oder Gasbetriebene Heizkessel, die ihre Temperatur nicht, wie moderne Kessel, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen) dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Das heißt, Heizungen, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen bis 2015 ausgetauscht werden. Bislang galt diese Pflicht nur für Heizungen, die vor 1978 eingebaut wurden.
Ausnahmen hiervon: Besitzer, die das Haus oder die Wohnung bereits zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, müssen ihre Heizkessel nicht nachrüsten. Grundsätzlich ausgenommen sind auch Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel, die einen höheren Wirkungsgrad haben.

Für Bauherren:
Wer ein Haus bauen möchte, muss als Bauherr dafür sorgen, dass die Immobilie bei Heizung, Kühlung und Strom mit insgesamt weniger Energie als aktuell vorgegeben auskommt. Es wurde eine einmalige Verschärfung der Effizienzanforderung für Neubauten um 25 % des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfes beschlossen - gültig ab 1. Januar 2016.
Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll sich um durchschnittlich 20 Prozent reduzieren. Bestandsgebäude sind von dieser Verschärfung nicht betroffen. Zum Stichtag müssen Eigentümer dafür sorgen, dass ihr Neubau die Werte einhält.

Einführung eines Kontrollsystems
Eingeführt werden soll ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystem für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen. Dieses soll es den Behörden zukünftig ermöglichen, alle Ausweise und Berichte durch jeweils eine individuelle Registriernummer zu erfassen und stichprobenartig zu kontrollieren. Ein Betretungsrecht für Wohnungen soll es nicht geben.

Was ist überhaupt ein Energieausweis?
Der Energieausweis soll Käufern und Mietern bei der Auswahl der Immobilie helfen und eine Vergleichbarkeit herstellen –  kaufe oder miete ich eine Energieschleuder oder nicht?
Der Ausweis ist ein mehrseitiges Dokument. Auf Seite 2 findet man bedarfsorientierte Angaben. Seite 3 ist ausgefüllt, wenn die Werte auf verbrauchsorientierten Daten basieren. Nach jetzigem Stand werden die Ergebnisse, insbesondere der Energie-Verbrauchskennwert, im Wesentlichen in Form einer Farbskala zwischen grün und rot dargestellt. Wer viel rot sieht, hat ein Haus im schlechten Energiestandard.
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Energieausweisen: den „bedarfsorientierten“ und den „verbrauchsorientierten“.
Der teurere bedarfsorientierte Energieausweis ist Pflicht für Häuser,
- mit bis zu 4 Wohneinheiten
- die vor 1978 erbaut wurden und
- zwischenzeitlich nicht energetisch saniert wurden.
Er basiert auf ein technisches Gutachten und kostet ca. zwischen ca. 150 und 1.000 Euro. Beurteilt werden von Gutachtern ausschließlich bauliche Aspekte wie Heizungsanlage, Qualität der Fenster oder Dämmung.
Für alle anderen Häuser reicht der preiswertere verbrauchsorientierte Ausweis. Dieser orientiert sich an den tatsächlichen Verbrauchsdaten der vergangenen 3 Jahre und kostet zwischen ca. 30 Euro und 100 Euro.
Eigentümern, die bei einer Vermietung oder einem Verkauf keinen Energieausweis vorlegen können, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.

Wer muss sich um einen Energieausweis kümmern?
Bei Neubauten der Bauherr oder Bauträger. Bei Bestandsimmobilien der Eigentümer. Bei Hausgemeinschaften (Mehrfamilienhäusern) ist es Aufgabe der Verwaltung bzw. des Verwaltungsbeirats auf Verlangen einen Energieausweis anfertigen zu lassen. Die Kosten werden auf die Gemeinschaft umgelegt.

Wer kann einen Energieausweis ausstellen?
Ausschließlich Firmen, die dazu berechtigt sind. Diese Berechtigung muss eine Firma nachweisen können.  In der Regel können das Schornsteinfeger, Heizungsbauer, Klimatechniker, Installateure etc. sein aber auch Architekten, Bausachverständige, Baugutachter, Baukonstrukteure, Statiker etc. Grundsätzlich ist die Qualifikation, einen Energieausweis auszustellen im Baurecht der Länder verankert. Hier werden die Gewerke aufgelistet, die eine fachliche Qualifikation besitzen.


Hier kommt wieder eine Flut von Bürokratie und Formulare auf uns zu… Sollten Sie hierzu Fragen haben, helfe ich Ihnen gerne weiter!

Ihr Thomas Schubert von Südseite Immobilien
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Veröffentlicht am 24.10.2013