Die Stadt Stuttgart informiert:

Nur zugelassenes Silvester-Feuerwerk kaufen und verwenden

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Damit das Silvester-Feuerwerk ein schönes Erlebnis zum Abschluss des Jahres bleibt und nicht mit Verletzungen, Verbrennungen oder Bränden endet, bittet das Amt für öffentliche Ordnung darum, die Vorschriften für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu beachten.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern findet in diesem Jahr von Samstag, 28., bis Dienstag, 31. Dezember, statt. Raketen und Böller der Kategorie 2 dürfen nur an volljährige Personen abgegeben und nur von diesen abgebrannt werden. Der Verkauf und die Abgabe an Jugendliche ist auch dann verboten, wenn eine schriftliche Vollmacht der Eltern vorliegt.

Nicht zugelassene Feuerwerkskörper sind verboten
Das Angebot an Feuerwerkskörpern ist reichhaltig, sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können gefährliche Wirkungen entfalten. Es sollten deshalb nur solche Feuerwerkskörper gekauft werden, die mit einer gültigen Zulassung gekennzeichnet sind. Feuerwerk ohne CE-Kennzeichnung darf seit dem 3. Juli 2017 nicht mehr verkauft und verwendet werden.
Eine Zulassung bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zu handhaben sind.
Tüftler sollten deshalb auf „Basteleien“ verzichten, denn das Hantieren mit Schwarzpulver ist hochgefährlich. Bereits durch Stöße, Reibung, Elektrostatik oder jede Art von Zündquellen kann es zu explosiven Reaktionen kommen.
Vorsicht beim Kauf von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland. Diese sind möglicherweise ungeprüft und damit in Deutschland verboten. Die Einfuhr stellt zudem einen Verstoß gegen das Sprengstoffrecht und das Zollrecht dar.

Verbotszonen für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern beachten
Kraft des Gesetzes ist es verboten, in unmittelbarer Nähe von lärm- und brandempfindlichen Gebäuden pyrotechnische Gegenstände abzubrennen. Zu den lärmempfindlichen Gebäuden zählen Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime. Zu den brandempfindlichen Gebäuden zählen Reed- und Fachwerkhäuser. Wer dennoch in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude Feuerwerkskörper zündet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Über die genannten Verbotszonen hinaus, besteht in diesem Jahr erstmals auch ein Mitführ- und Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände auf und rund um den Schlossplatz. Dadurch wird die auf dem Schlossplatz stattfindende Veranstaltung rund um den Jahreswechsel geschützt. Darüber hinaus wird verhindert, dass es wie in den Vorjahren zu unkontrolliertem Abbrennen von Feuerwerk kommt, was regelmäßig zu Gefährdungen oder sogar Verletzungen von Passanten geführt hat.

Gebrauchshinweise lesen
Vor dem Zünden der Feuerwerkskörper müssen unbedingt die Gebrauchshinweise beachtet werden. Die gekauften Feuerwerkskörper sollten an einem sicheren und für Kinder nicht zugänglichen Ort aufbewahrt, Raketen nur von einem sicheren Platz gestartet werden. Bäume, Oberleitungen, Tankstellen, Dachvorsprünge oder leicht entzündliche Gegenstände dürfen nicht in der Nähe sein. Raketen und Böller dürfen niemals in geschlossenen Räumen angezündet werden. Es empfiehlt sich, Raketen mit ausgestrecktem Arm zu zünden, danach einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzunehmen und Blindgänger niemals erneut zu zünden. Feuerwerkskörper sollten immer senkrecht und nicht auf Personen ausgerichtet werden. Leere Flaschen sind als Startrampe nicht geeignet. Kinder sollten über die Gefahren, die von Feuerwerkskörpern ausgehen können, informiert und während des Abbrennens der Böller beaufsichtigt werden. Mülltonnen sollten geschlossen, Balkon und Terrasse leergeräumt, Fenster und besonders Dachluken geschlossen werden. Auch wer Raketen und Böller nach dem Neujahrstag abbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
Durch Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten kann aus einem Silvesterspaß schnell Brandstiftung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung werden. Außerdem können zivilrechtlich Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Für Kinder und Jugendliche sind Eltern oder andere Aufsichtspflichtige mitverantwortlich.

Informationen zum Verkauf und zur Lagerung von Feuerwerksartikeln sind unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de abrufbar. Weitere Auskünfte erteilt die Gewerbeaufsicht des Amts für Umweltschutz unter Telefon 216-88409. Bei Bränden und anderen Notsituationen ist der Notruf 112 oder 110 zu verständigen.

Veröffentlicht am 19.12.2019