Am vergangenen Wochenende wurde die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg angepasst. Die Landesregierung kommt dem Bund zuvor und zieht bereits ab Montag, 19. April 2021, die „Notbremse“. BDS und GHV Feuerbach informieren über die geltenden Regeln.
Abholangebote im Handel (Click & Collect) bleibt weiterhin, auch bei einer Inzidenz von über 100 erlaubt. Dies konnte durch viele Gespräche mit politischen Entscheidern und auf massiven Druck am Wochenende, unter anderem auch des BDS Baden-Württemberg, erreicht werden.
Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
1. Kontaktbeschränkungen / Ausgangsbeschränkungen
- Bei einer Inzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen gelten in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen folgende Regelungen:
Private Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen. - Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung / Unterkunft darf nur noch für bestimmte Zwecke verlassen werden, u.a.:
- Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
- Zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien. (Für betroffene Beschäftigte ist es empfehlenswert, wenn eine Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt wird. Vorlagen dazu finden Sie hier: https://bds-bw.de/news/bescheinigung-ueber-eine-berufliche-taetigkeit/)
- Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
2. Änderungen im Handel
- Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
- Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
- Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten.
3. Weitere Änderungen
- Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung
- Definitionen für geimpfte und genesene Personen (§ 4a)
- Anpassungen bei den Testpflichten in unterschiedlichen Bereichen für geimpfte und genesene Personen.
Eine komplette Übersicht der Änderungen finden Sie hier:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Außerdem tritt ab Dienstag, 20. April das verbindliche Testangebote für Unternehmen in Kraft. Das bedeutet jedes Unternehmen muss allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßig Selbst- bzw. Schnelltests anbieten. Was Sie als Unternehmer dabei beachten müssen, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie vorgehen können, haben wir für Sie zusammengefasst:
https://bds-bw.de/themen/recht-betriebsfuehrung/detail/corona-test-im-unternehmen-was-ist-zu-beachten/