Die Landeshauptstadt Stuttgart hat zwei für diesen Samstag, 2. Oktober, geplante Demonstrationen der sogenannten "Querdenker" verboten.
Die Stadt begründet ihre Entscheidung mit den vorsätzlichen Verstößen gegen das Versammlungsrecht sowie mit bewussten Verstößen gegen die Masken- und Abstandspflicht aus der Coronaverordnung bei früheren Demonstrationen. Bereits an den vergangenen Wochenenden hatten sich sogenannte Querdenker zu Demonstrationen in Stuttgart getroffen und diese als „Spaziergänge“ getarnt. Dabei führte die Route des Demonstrationszuges absichtlich über die Königstraße und den Schlossplatz, wo es zu gefährlichen Verdichtungen mit den zahlreichen Passanten kam.
Der Bürgermeister für Sicherheit, Ordnung und Sport, Dr. Clemens Maier, sagte: „Bei diesen „Spaziergängern“ handelt es sich um eine wachsende Bewegung, die seit vier Wochen sehr massiv in den sozialen Netzwerken zu Demonstrationen in der Stuttgarter Innenstadt aufruft und sich bewusst von den geltenden Regeln des Versammlungsrechts und der Coronaverordnung abgrenzt.“ So würden die Demonstrationen vorsätzlich nicht angemeldet und auch kein Versammlungsleiter benannt. Außerdem würden die Vorgaben zur Eindämmung der Coronapandemie wie das Tragen von Masken oder die Einhaltung von Abständen konsequent ignoriert. Maier: „Das ist eine maximale Provokation, die wir nicht dulden können. Wir haben daher in Absprache mit der Polizei entschieden, die Versammlung zu verbieten.“
Ein für den Abend des zweiten Oktobers im Internet beworbener „Fackelmarsch“ der sogenannten Querdenker wurde ebenfalls von der Stadt verboten. Dazu Ordnungsbürgermeister Maier: „Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wollen sich vor dem Landtag im Mittelpunkt der Bannmeile treffen und anschließend mit Fackeln in der Hand durch die Stuttgarter Innenstadt ziehen. Auch diese Versammlung wurde nicht angemeldet und kein Versammlungsleiter benannt. Das ist ein mutwilliger Verstoß gegen das Versammlungsrecht. Darüber hinaus geht von den Fackeln eine unkontrollierbare Brandgefahr aus. Deshalb haben wir uns auch in diesem Fall für ein Verbot entschieden.“
Die Allgemeinverfügung finden Sie hier (PDF)