In Baden‐Württemberg gilt ab Mittwoch, 17. November, die sogenannte Alarmstufe. Darauf hat die Landeshauptstadt Stuttgart am heutigen Dienstag hingewiesen.
Die Alarmstufe wird vom Landesgesundheitsamt ausgerufen, wenn die landesweite Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und ‐patienten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen die kritische Marke von 390 erreicht oder überschreitet. Mit der Alarmstufe treten weitere Einschränkungen insbesondere für Nicht‐Geimpfte und Nicht‐Genesene in Kraft.
Für die Erfüllung der 2G‐Anforderungen ist ein entsprechender Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung erforderlich. Nicht-Immunisierte dürfen sich nur noch mit einer weiteren nicht immunisierten Person und dem eigenen Haushalt treffen. Wo in der Warnstufe etwa für Veranstaltungen, Gastronomie oder Sport im Freien 3G als Anforderung bestand, verlangt die Alarmstufe nun 2G im Innenbereich, und für gastronomische sowie sportliche Veranstaltungen im Freien 3G mit Vorlage eines PCR-Tests. Diskotheken dürfen auch in der Alarmstufe nur mit 2G betreten werden, stehen also nur Geimpften und Genesenen offen. Im Einzelhandel gilt in der Alarmstufe 3G in Märkten, die nicht der Grundversorgung dienen und sich im Innenbereich befinden.
Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona‐Pandemie orientieren sich seit September 2021 nicht mehr an der 7-Tage‐Inzidenz der Neuinfektionen innerhalb dieses Zeitraums bei 100.000 Einwohnern, sondern an der Lage auf den Intensivstationen der baden‐württembergischen Krankenhäuser. Das Landesgesundheitsamt veröffentlicht täglich einen Lagebericht, in diesem ist neben der Zahl der belegten Intensivbetten auch die aktuell gültige Stufe aufgeführt (https://www.gesundheitsamt‐bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste‐newsletter/infektnews/seiten/lagebericht‐covid-19/).
Die Regelungen der Warn- und Alarmstufe werden aufgehoben, wenn die Zahl der belegten Intensivbetten im Land an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Schwellenwert der jeweiligen Stufe unterschreitet.