Mit Sicherheit ins neue Jahr

Tipps für ein sicheres Silvesterfeuerwerk von der Stadt

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Zum Jahreswechsel macht das Amt für öffentliche Ordnung auf verschiedene Regelungen aufmerksam, die dafür sorgen, dass das Silvesterfeuerwerk sicher und gefahrlos ablaufen kann.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern findet dieses Jahr von Donnerstag, 29., bis Samstag, 31. Dezember, statt. Raketen und Böller (Kleinfeuerwerk der Klasse II) dürfen nur an Personen abgegeben werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Verkauf und Abgabe an Jugendliche sind selbst dann verboten, wenn eine schriftliche Vollmacht der Eltern vorliegt. Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgebrannt werden.
Fragen über die wesentlichen Bestimmungen über den Verkauf und die Lagerung von Feuerwerksartikeln sind im Internet unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de abrufbar. Auskünfte hierzu erteilt auch die Gewerbeaufsicht des Amts für Umweltschutz unter Telefon 216-88409.

Die Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können mehr oder minder gefährliche Wirkungen entfalten. Man sollte deshalb nur Feuerwerkskörper kaufen, die vom Bundesamt für Materialprüfung (BAM) zugelassen wurden. Deshalb unbedingt darauf achten, dass alle Artikel eine Prüfnummer des BAM tragen. Die Zulassung durch das BAM bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zu handhaben sind.
Das Angebot an Feuerwerkskörpern ist reichhaltig. Tüftler sollten deshalb auf Basteleien verzichten, denn das Hantieren mit Schwarzpulver ist hochgefährlich. Bereits durch Stöße, Reibung, Elektrostatik oder jede Art von Zündquellen kann es zu explosiven Reaktionen kommen.
Die gekauften Feuerwerkskörper sollten an einem sicheren und für Kinder nicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden.
Vor dem Starten der Raketen sucht man am besten einen sicheren Startplatz aus. Bäume, Oberleitungen, Tankstellen, Dachvorsprünge oder leicht entzündliche Gegenstände sollten nicht in der Nähe sein. Auch ist es kraft Gesetzes verboten, in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern (besonders brandgefährdete Gebäude) und in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Raketen und Böller sollte man niemals in geschlossenen Räumen anzünden. Es empfiehlt sich, Raketen immer nur senkrecht abfeuern. Vor dem Zünden der Feuerwerkskörper sollten unbedingt die Gebrauchshinweise beachtet werden.
Man sollte Feuerwerkskörper immer mit ausgestrecktem Arm anzünden und danach sofort einen ausreichender Sicherheitsabstand einnehmen. Blindgänger sollte man niemals erneut anzünden. Mit Feuerwerkskörpern darf nicht nach Personen geworfen oder geschossen werden. Leere Sektflaschen sind als Startrampe nicht geeignet, da sie umkippen können.
Kinder sollten über die Gefahren, die von Feuerwerkskörpern ausgehen können, informiert und während des Abbrennens der Böller beaufsichtigt werden.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Mülltonnen geschlossen halten, Balkon und Terrasse leer räumen und Fenster und besonders Dachluken schließen. 
Wer Raketen und Böller nach dem Neujahrstag abbrennt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Bei Bränden und anderen Notsituationen sollte der Notruf 112 oder 110 gewählt werden.
Durch Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten kann aus einem Silvesterspaß schnell Brandstiftung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung werden. Außerdem können zivilrechtlich Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Für Kinder und Jugendlich sind Eltern oder andere Aufsichtpflichtige mitverantwortlich.
Das Verschießen von pyrotechnischer Munition aus erwerbserlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist vom eigenen eingezäunten Grundstück ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis nur zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendungssicherheit, also Schießen senkrecht nach oben und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten, entspricht.
In allen anderen Fällen ist das Schießen mit erwerbserlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb einer genehmigten Schießstätte auch an Silvester grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt auch für die Erlaubnisinhaber eines Kleinen Waffenscheins.

Vermehrt werden in den letzten Jahren auch sogenannte Himmelslaternen, Himmelsfackeln, Skyballons, Skylaternen oder Wunschlaternen (Mini-Heißluftballons) verwendet. Dabei handelt es sich nicht um Feuerwerk im klassischen Sinn, sondern um ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb, die unter die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes fallen und einer Genehmigung der Regierungspräsidien bedürfen.
Veröffentlicht am 20.12.2011