Das Amt für Umweltschutz weist darauf hin, dass in Stuttgart auf öffentlichen Gehwegen kein Salz oder sonstige auftauende Stoffe gestreut werden dürfen. Dies regelt die Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege.
Durch Streusalz werden Bäume und Sträucher massiv geschädigt. Diese Schäden entstehen durch Spritzwasser von vorbeifahrenden Fahrzeugen und salzhaltige Abwässer, die zur Ablagerung von Chloriden in Blättern, Blüten und Trieben führen. Aber nicht nur Pflanzen leiden unter dem Salz. Tiere bekommen wunde Pfoten, das Salz greift Schuhe, Kleidung, Straßen- und Fußbodenbeläge, Metall und Beton an. Ein Verstoß gegen die Satzung kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro bestraft werden.
Salzfreies Streugut darf während des Winters auf dem Gehweg liegen bleiben, wodurch Material eingespart wird. Erst im Frühjahr müssen die Gehwege gereinigt werden. Für ältere Menschen kann auf den Gehwegen liegender Splitt allerdings eine Erschwernis sein. Deshalb empfiehlt es sich, bei länger andauernden Phasen ohne Frost oder Schnee das Streugut aufzukehren, zu lagern und bei Bedarf wieder zu verwenden. Die Entfernung des Splitts in unkritischen Zeiten dient auch der Luftreinhaltung, da weniger Staub abgerieben und aufgewirbelt wird. Das Streugut kann am Ende des Winters auch vom Gehweg in den Kandel gekehrt werden, wo es von den städtischen Reinigungsfahrzeugen bei der Fahrbahn- und Kandelreinigung aufgenommen, in einer nachgeschalteten Aufbereitungsanlage weiterbehandelt und innerhalb von landbaulichen Rekultivierungsmaßnahmen verwertet wird. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass das Streugut nicht in die Kanaleinläufe gelangt.
Wichtig: Wer nach der Satzung räum- und streupflichtig ist, muss die Gehwege bei Schnee- und Eisglätte montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut haben. In der Regel ist auf mindestens 1,50 Meter Breite zu räumen. Wenn Schnee- und Eisglätte tagsüber in der Zeit bis 21 Uhr entstehen, muss unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, gestreut werden. Die Satzung erlaubt Salz oder sonstige auftauende Stoffe nur im Ausnahmefall bei Eisregen.
Grundsätzlich gilt: Der Schnee darf beim Räumen auf dem restlichen Teil des Gehwegs angehäuft werden und, wenn der Platz dafür nicht ausreicht, nur am Rand der Fahrbahn. Auf keinen Fall darf Schnee oder Eis auf die Fahrbahn geworfen werden. Autofahrer lassen Streufahrzeugen möglichst die Vorfahrt, damit diese schneller vorankommen und freie Bahn für alle schaffen.
An den Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und für Schulbusse müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist. Ist eine Wartehalle vorhanden, so muss auch ihr Zu- und Abgang freigehalten werden. Auch an Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte bestreut und von Schnee freigeräumt werden.
Das Amt für Umweltschutz empfiehlt, auch auf den privaten Geh- und Fahrwegen nur salzfreie, abstumpfende Streumittel wie Splitt, Sand oder Granulat zu verwenden. Dabei sollten Produkte zum Einsatz kommen, die das blaue Umweltzeichen
(RAL-UZ 13) tragen, weil diese frei von Salz, organischen Bestandteilen und weiteren umweltschädlichen Beimengungen sind. Es ist sinnvoll, erst zu streuen, wenn vorher Schnee und Eis mechanisch mit Besen, Schneeschippe oder Schaufel entfernt wurden.
Die städtische Umweltberatung bittet, ältere Mitbürger beim Winterdienst zu unterstützen. Das Streusalzverbot bedeutet für diesen Personenkreis größere körperliche Anstrengungen.
Bei Fragen zur Räum- und Streupflicht für Gehwege erteilt das Amt für öffentliche Ordnung, Telefon 216-91129 oder 216-91140, Auskunft. Informationen zu geeignetem Streumaterial und zu Händlern von salzfreiem Streugut gibt das Amt für Umweltschutz unter Telefon 216-88600. Zur öffentlichen Straßenreinigung informiert der städtische Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS) unter Telefon 216-88700.
Die aktuelle Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege steht unter www.stuttgart.de/schneeraeumpflicht.