Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) haben auch dieses Jahr Auswirkung auf die Freigabe von Schulhöfen und Kleinspielfeldern in den Sommerferien.
Der hier herunterladbaren Liste kann entnommen werden, welche Schulhöfe und Kleinspielfelder ganz oder teilweise geöffnet werden. Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die pandemische Entwicklung über die Sommerferien nicht absehbar ist, kann es vorkommen, dass einzelne Schulhöfe und Kleinspielfelder gegebenenfalls kurzfristig doch nicht zur Verfügung stehen.
Soweit keine Sonderregelungen bestehen (Hinweisschilder sind vorhanden), können bestimmte Schulhöfe und Kleinspielfelder von allen Kindern bis 14 Jahren in der unterrichts- und betreuungsfreien Zeit werktags von 8 bis 19 Uhr zum Spielen genutzt werden. Aufgrund von Ferienbetreuung und Lernbrücken können die Nutzungszeiten gegebenenfalls eingeschränkt sein. Die Rasenspielfelder bleiben von der Freigabe grundsätzlich ausgeschlossen. Schulgebäude und Schulgärten sowie sonstige nicht freigegebene Bereiche dürfen nicht betreten werden.
Während der Benutzung der freigegebenen Flächen sind die Maßgaben der jeweils geltenden Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg einzuhalten. Für die Einhaltung der Regeln sind Eltern und Aufsichtspersonen verantwortlich. Von der Stadt Stuttgart werden keine Aufsichtspersonen gestellt. Eine Haftung für Unfälle und Schäden wird mit der Freigabe nicht übernommen. Nutzer der Schulanlagen und gegebenenfalls Aufsichtspflichtige sind für Schäden ersatzpflichtig.
Die Schulhausmeisterinnen und -hausmeister sind berechtigt und verpflichtet einzuschreiten, wenn die Regeln verletzt werden.