Corona - Neue Verordnung zur Absonderung:

Stadt rät zur frühzeitigen telefonischen Krankmeldung bei Erkältungssymptomen

Das Land Baden-Württemberg hat grundlegende Änderungen für die Absonderung von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen und deren Haushaltsangehörigen veröffentlicht.

Demnach beginnt die Absonderung grundsätzlich mit dem Datum des ersten positiven Tests. Bislang war das Auftreten erster Symptome Berechnungsgrundlage der Absonderungszeit. Das Land hat die Dauer der Quarantäne für Infizierte auf zehn Tage verkürzt. Für Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen gilt seit dem 15. Dezember dagegen eine grundsätzliche Absonderungsdauer von 14 Tagen seit dem Positivbefund bei der infizierten Person.

Für nicht-immunisierte Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen gilt seit dem 15. Dezember dagegen eine grundsätzliche Absonderungsdauer von 14 Tagen seit dem Positivbefund bei der infizierten Person. Eine Freitestung ist frühestens an Tag 7 möglich. Eine vorzeitige Freitestung von infizierten Personen oder deren Haushaltsangehörigen ist grundsätzlich nicht möglich, wenn eine besorgniserregende Virusvariante, wie vor allem „Omikron“, festgestellt wurde.

Das Stuttgarter Gesundheitsamt rät allen, die Erkältungssymptome wahrnehmen, sich umgehend freiwillig abzusondern und von der verlängerten Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung Gebrauch zu machen. Wichtig sei außerdem, sich mittels Antigenschnelltest untersuchen zu lassen, und ein positives Ergebnis möglichst per PCR-Verfahren zu untermauern.

Veröffentlicht am 17.12.2021